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Anspruch eines angemerkten Wohnungseigentümers auf Antrag der Löschung von Zwischeneintragungen

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Der durch eine Anmerkung gem § 40 Abs 4 WEG 2002 Geschützte kann die Löschung sämtlicher, nicht nach § 40 Abs 4 Z 1 bis 3 WEG 2002 ausgenommener nachrangiger Eintragungen begehren. Jedem einzelnen seinerzeitigen WE-Bewerber und nunmehrigen Mit- und Wohnungseigentümer wird die Möglichkeit der Löschung einer Zwischeneintragung auch dann eröffnet, wenn die Dienstbarkeit auf der gesamten Liegenschaft lastet. Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten. Die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss zwingend für alle Miteigentumsanteile gleich sein, weshalb ein Antrag auf Einverleibung der Löschung einer Zwischeneintragung nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil sich einer von vielen Mit- und WE-Bewerbern allenfalls zur Übernahme einer Grunddienstbarkeit bereit erklärt.

  • § 40 WEG
  • § 57 GBG
  • BG Salzburg, TZ 5017/2019
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 53 R 179/19h
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 197/19k
  • WOBL-Slg 2021/25

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