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Auslegung des Begriffs „Instandhaltung“ in einer Aufteilungsvereinbarung; Verjährung von Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft

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Die Auffassung, der in einer Aufteilungsvereinbarung verwendete Begriff „Instandhaltung“ umfasse auch die Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall, wenn die Aufteilungsvereinbarung den Begriff „Instandhaltung“ synonym zum Begriff Erhaltung verwendet. Dieses Verständnis steht im Einklang mit dem allgemeinen und auch dem fachspezifischen Sprachgebrauch.

Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft unterliegen der langen Verjährungszeit des § 1479 ABGB. Dies gilt auch, wenn die Eigentümergemeinschaft Sanierungskosten von einem Wohnungseigentümer verlangt. Die Rsp zur Verjährung des Verwendungsanspruchs des § 1042 ABGB ist unbeachtlich, wenn die Eigentümergemeinschaft einen Werkunternehmer mit der Sanierung beauftragt. Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Wohnungseigentümer noch zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Werkunternehmer, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer eine Rechtsbeziehung besteht, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte.

  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 162/19p, Zurückweisung der Revision
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1479 ABGB
  • § 28 WEG
  • BG Linz, 21 C 430/18x
  • LG Linz, 14 R 68/19x
  • § 1042 ABGB
  • WOBL-Slg 2021/23

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