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Festsetzung einer Sondervorschreibung durch den Verwalter ist Teil der Rücklage und der ordentlichen Verwaltung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 34
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
993 Wörter, Seiten 76-77

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Obwohl der primäre Zweck der Rücklage die Vorsorge für künftige Aufwendungen ist, liegt eine Leistung in die Rücklage iSd § 31 WEG 2002 auch bei einer Sondervorschreibung zur Bevorschussung eines bestimmten Erhaltungsaufwands vor. Da die Bildung einer angemessenen Rücklage zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zählt, kann der Verwalter, solange kein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, die Höhe der Sondervorschreibung festsetzen. Die den Wohnungseigentümern spätestens bis zum Ende der Abrechnungsperiode zu legende Vorausschau ist Grundlage für die im darauf folgenden Jahr einzuhebenden Beiträge und kann schon deshalb keine Voraussetzung für die Fälligkeit oder Zulässigkeit einer solchen Sondervorschreibung sein.

  • LGZ Wien, 3 Cg 50/18x
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 161/19s, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2021/24
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 31 WEG
  • § 28 Abs 1 Z 2 WEG
  • OLG Wien, 13 R 78/19i

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