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Wesentliche Veränderung des Mietgegenstands durch den Mieter: Voraussetzungen für Zustimmungsfiktion

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Der Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Damit eine Anzeige diese Zustimmungsfiktion auslösen kann, muss sie alle Angaben enthalten, die es dem Vermieter ermöglichen, sich ein ausreichendes Bild über die gewünschten Maßnahmen zu machen und die ihm zustehenden Kontrollrechte auszuüben. Die Anforderungen an den Informationsgehalt dürfen jedoch nicht überspannt werden.

  • § 9 Abs 1 MRG
  • WOBL-Slg 2021/19
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 369/19g
  • OGH, 13.07.2020, 5 Ob 86/20p, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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