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Neufestlegung des Verteilungsschlüssels infolge Änderung der Nutzfläche: Geringfügigkeitsschwelle nur für Änderungen im Inneren des Mietobjekts relevant

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§ 17 Abs 2 letzter Satz MRG ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nur diejenigen Änderungen von der Begünstigung umfasst sind, die der Mieter im Inneren des bereits zuvor nutzflächenrelevanten Objekts vorgenommen hat. Darunter fallen somit jedenfalls nicht bauliche Veränderungen an zuvor nicht nutzflächenrelevanten, nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeigneten Keller- und Dachbodenräumen. Diese sind – analog dem Zubau an einen Mietgegenstand, der jedenfalls keine Veränderung im Inneren des Mietobjekts ist – unabhängig von ihrem konkreten Umfang als „Erweiterung“ des Bestandobjekts nach oben oder unten sofort zu berücksichtigen und führen daher zu einer Erhöhung der relevanten Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG.

  • OGH, 22.04.2020, 5 Ob 164/19g
  • WOBL-Slg 2021/21
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Favoriten, 5 Msch 2/15p
  • § 17 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 8/19m

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