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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2020, Band 20

Arztmann, Franz Josef

Aufforderung zum LAFO auf Grundlage unterschiedlicher Verhandlungsergebnisse unzulässig

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Bieter müssen bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sind. Daraus folgt, dass alle Bieter ihre Angebote auf der gleichen Grundlage erstellen müssen.

Der Auftraggeber muss bei Verhandlungen darauf achten, dass er an alle Bieter die gleichen Anforderungen stellt, sodass mit den Letztangeboten vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Zu beachten ist dabei auch, dass der Auftraggeber in den Verhandlungen einem Bieter gegenüber Festlegungen treffen kann, die als gesondert anfechtbare Entscheidungen gemäß § 2 Z 5 lit a Sublit ee BVergG 2018 bestandsfest werden und sowohl den Auftraggeber als auch den Bieter binden können.

Der Auftraggeber darf während des Vergabeverfahrens den Umfang der wesentlichen Bedingungen des Auftrags grundsätzlich nicht verändern, zu denen die technischen Spezifikationen und die Vergabekriterien gehören und auf die die interessierten Wirtschaftsteilnehmer bei ihrer Entscheidung, ob sie die Einreichung eines Angebots vorbereiten oder aber auf eine Teilnahme am Verfahren über die Vergabe des fraglichen Auftrags verzichten, vertraut haben.

Auch wenn die Möglichkeit besteht, über das gesamte Angebot zu verhandeln, müsste in einem Verhandlungsverfahren die Aufforderung zur Abgabe von Letztangeboten gemäß § 114 Abs 8 BVergG 2018 auf Grundlage einer für alle Bieter einheitlichen Aufforderung zur Abgabe von Letztangeboten ergehen, die auch die Ergebnisse der Verhandlungsrunden berücksichtigt, und dürfte nicht auf Grundlage der individuell verhandelten Ergebnisse für jeden Bieter unterschiedlich erfolgen.

Durch die verpflichtende Berücksichtigung individuell unterschiedlicher Verhandlungsergebnisse müssen die Bieter ihre Angebote auf unterschiedlichen Grundlagen erstellen. Damit ist eine Vergleichbarkeit der Angebote gemäß § 88 Abs 2 BVergG 2018 nicht sichergestellt. Dies führt zu Angeboten auf unterschiedlicher Grundlage und damit zu nicht vergleichbaren Angeboten.

Entscheidungen können allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt angefochten werden, wenn der betroffene Bieter nicht früher von der Rechtswidrigkeit wusste oder hätte wissen können.

  • Arztmann, Franz Josef
  • § 104 BVergG
  • § 114 BVergG
  • Rechtzeitigkeit der Anfechtung einer Ungleichbehandlung bei den Verhandlungen mit der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung
  • § 20 Abs 1 BVergG
  • einheitliche Aufforderung zur Abgabe von Letztangeboten im Verhandlungsverfahren
  • individuell unterschiedliche Festlegungen in Verhandlungen
  • RPA 2020, 344
  • BVwG, 03.08.2020, W187 2230981-2/53E, „µCT-Gerät“
  • § 88 Abs 2 BVergG
  • Vergaberecht
  • Vergleichbarkeit der Angebote

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