Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt – Zur Inhouse-Vergabe bei gemeinschaftlicher Aufgabenübertragung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 20
- Judikatur, 3670 Wörter
- Seiten 372 -377
- https://doi.org/10.33196/rpa202006037201
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Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, nicht in den Geltungsbereich der RL 2004/18/EG fällt, weil er eine Übertragung von Befugnissen im Sinne von Art 4 Abs 2 EUV in der Auslegung durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985), darstellt.
Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass bei einem Kooperationsvertrag, nach dem die Gemeinden, die Parteien dieses Vertrags sind, einer von ihnen die Zuständigkeit übertragen, für diese Gemeinden Dienstleistungen zu organisieren, die fragliche Gemeinde bei Vergaben, die auf diese Übertragung folgen, als ein öffentlicher Auftraggeber angesehen werden kann, und befugt ist, eine Inhouse-Einrichtung ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Dienstleistungen zu beauftragen, die nicht nur ihren eigenen Bedarf, sondern auch den der anderen Gemeinden, die Parteien des genannten Vertrags sind, decken, während diese Gemeinden ohne diese Kompetenzübertragung für ihren eigenen Bedarf selbst hätten sorgen müssen.
- Ullreich, Stefan Mathias
- Reisinger, Stefan
- Pallitsch, Judith
- RPA 2020, 372
- Vergaberecht
- Öffentlich-öffentliche Kooperation
- Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
- VO (EG) 1370/2007
- In-House Vergabe
- EuGH, 18.06.2020, C-328/19, „Porin kaupunki“