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VfGH zur Geheimhaltung in Vergabe-Nachprüfungsverfahren

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Bei einem Antrag auf Geheimhaltung vertraulicher Informationen gemäß § 337 BVergG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse auf Zugang zu den vertraulichen Informationen und Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen. Diese Informationen hat aber der Rechtsschutzsuchende zu konkretisieren, widrigenfalls (wenn sie entscheidungserheblich sind) sie einer Offenlegung durch das Verwaltungsgericht zugänglich sind.

Wird ein solcher (verfahrensrechtlicher) Antrag im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens neben dem Hauptbegehren gestellt, darf das Verwaltungsgericht die Entscheidung über den Antrag auf Geheimhaltung nicht davon abhängig machen, dass die beschwerdeführende Partei selber über den Umfang der Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entscheidet (bzw nicht selbst freiwillig in einem Ausmaß auf die Geheimhaltung verzichtet, dass die aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen allen Parteien offengelegt werden dürfen). Es darf sich auch nicht seiner Entscheidungspflicht dadurch entziehen, dass es eine Sachentscheidung unter Verweis auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens verweigert (weil eben nicht alle aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen allen Parteien offengelegt werden dürfen). Vielmehr hat es selbst eine Interessensabwägung vorzunehmen und die Entscheidung über den Antrag auf Geheimhaltung in einem gesonderten – dem Rechtsschutzweg zugänglichen – Beschluss zu treffen oder seiner Entscheidung über das Hauptbegehren zugrunde legen.

  • § 21 VwGVG
  • Akteneinsicht
  • Entscheidungspflicht
  • BVwG, 22.01.2020, W120 2223146-2/37E, „Liefern und Versetzen von Fahrzeugrückhaltesystemen aus Stahl“
  • § 327 BVergG
  • § 342 BVergG
  • § 350 BVergG
  • Vertraulichkeitsschutz
  • § 328 BVergG
  • § 334 BVergG
  • § 141 BVergG
  • § 337 BVergG
  • § 39 BVergG
  • § 341 BVergG
  • § 336 BVergG
  • § 333 BVergG
  • Interessensabwägung
  • § 17 AVG
  • Vergaberecht
  • VfGH, 23.06.2020, E 706/2020-11E 707/2020-11
  • RPA 2020, 338

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