Verwechslungsgefahr aufgrund der Geschäftsbezeichnung kann im Vergabeverfahren ausgeräumt werden
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 20
- Judikatur, 2647 Wörter
- Seiten 359 -363
- https://doi.org/10.33196/rpa202006035901
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Das Vorbringen der Antragstellerin, dass das Angebotsöffnungsprotokoll vollkommen offen gelassen habe, wer tatsächlich als Bieter im Verfahren das Angebot abgegeben habe, da nur „A.“ aufgeschienen sei, und nicht hervorgehe, ob es sich hierbei um eine Firma, eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung oder eine Gesellschaft handle, ist nach Ansicht des Gerichtes zwar nicht von der Hand zu weisen, allerdings haben die von der Antragsgegnerin im weiteren Verfahren umgehend gesetzten Schritte die für die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung maßgebenden Informationen gesorgt und Sicherheit zur Identität des Bieters gebracht. Eine allenfalls aufgrund des Angebotsöffnungsprotokolls vorhandene Verwechslungsgefahr bzw Ungenauigkeit in der Bieterbezeichnung wurde damit beseitigt, sodass eine Auswechslungs- oder Manipulationsgefahr im Vergabeverfahren nicht gegeben war.
Die angefochtene Zuschlagsentscheidung weist nach den getroffenen Feststellungen die in § 143 Abs 1 BVergG 2018 normierten Bestandteile auf. Das Erfordernis einer expliziten Angabe des Geschäftssitzes ist in dieser Bestimmung nicht angeführt. Dem gesetzlichen Erfordernis der Mitteilung, „welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll“, kann nach Ansicht des Gerichtes durch eine eindeutige und mit dem Angebotsöffnungsprotokoll keinesfalls in Widerspruch stehenden Benennung des Bieters erfolgen.
- Funk-Leisch, Isabel
- § 143 Abs 1 BVergG
- fehlerhaftes Angebot
- RPA 2020, 359
- § 133 Abs 5 BVergG
- § 127 Abs 1 BVergG
- Landesverwaltungsgericht Wien, 29.04.2020, VGW-123/074/2429/2020, „Bauauftrag ‚B’ Wiener Wohnen“
- Zuschlagsentscheidung
- Angebotsöffnungsprotokoll
- Vergaberecht
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
- Geschäftsbezeichnung