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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2020, Band 20

Ullreich, Stefan Mathias/​Reisinger, Stefan/​Pallitsch, Judith

Licht ins Dunkel – Näheres zu den Voraussetzungen einer öffentlich-öffentlichen Kooperation

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Die RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung, die zum einen vorsieht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einem anderen öffentlichen Auftraggeber eine Software kostenfrei überlässt, und die zum anderen mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, nach der jede Partei dieser Vereinbarung verpflichtet ist, von ihr etwaig hergestellte zukünftige Weiterentwicklungen der Software der anderen Partei kostenfrei zur Verfügung zu stellen, einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art 2 Abs 1 Z 5 der Richtlinie darstellt, wenn sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vereinbarungen als auch aus der anwendbaren nationalen Regelung ergibt, dass es grundsätzlich zu Anpassungen der Software kommen wird.

Art 12 Abs 4 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten – und sei es allein – zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen.

Art 12 Abs 4 RL 2014/24/EU iVm dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und ihrem Art 18 Abs 1 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber.

  • Pallitsch, Judith
  • Reisinger, Stefan
  • Ullreich, Stefan Mathias
  • 12 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • Art 2 Abs 1 Z 5 RL 2014/24/EU
  • EuGH, 28.05.2020, C-796/18, „ISE“
  • RPA 2020, 366
  • Vergaberecht
  • Öffentlich-öffentliche Kooperation

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