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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Aufhebung einer Kontensperre nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses.

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Z 6 ABB; §§ 649, 918 ABGB; §§ 149, 178, 179 AußStrG; § 41 ZPO. Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumung einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2019/2578
  • OGH, 29.01.2019, 2 Ob 7/19x

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