Außenhaftung des Organmitglieds einer Emissionsaktiengesellschaft.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Rechtsprechung des OGH, 1537 Wörter
- Seiten 454 -455
- https://doi.org/10.47782/oeba201906045401
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§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; §§ 84, 255 AktG; §§ 40, 41 WAG 2007. Voraussetzung einer persönlichen Außenhaftung nach § 255 AktG ist, dass eine nach außen gerichtete Information vorsätzlich unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Der Vorwurf, ein Organmitglied habe keine eigenen Überlegungen angestellt und hätte um die Unrichtigkeit wissen müssen, reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus.
Die Informationspflicht nach § 40 Abs 1 WAG 2007 trifft den jeweiligen Rechtsträger. Eine Verpflichtung der Organmitglieder wird nicht begründet, weshalb eine etwaige Verletzung dieser Bestimmungen nicht zu einer persönlichen (Außen)Haftung eines Organmitglieds führen kann.
Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus Delikt sind kein Bestandteil des Vermögens der Aktiengesellschaft. Befindet sich die Gesellschaft aber im Konkurs, gehören deren Ersatzansprüche gegen Verwaltungsmitglieder zum konkursverfangenen Gesellschaftsvermögen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2019/2581
- OGH, 22.01.2019, 10 Ob 100/18f
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