Auslegung rechtswidriger, bestandfester Ausschreibungsunterlagen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1639 Wörter, Seiten 289-291
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Ausschreibungsunterlagen, die vergaberechtliche Grundprinzipien verletzen, können bestandfest werden. Widersprüche stehen der Bestandfestigkeit nicht entgegen. Die vom Auftraggeber festgelegten Kriterien sind von ihm strikt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzuhalten.
Bei der Auslegung von Ausschreibungsunterlagen ist der objektive Erklärungswert maßgeblich. Auf den vermuteten Sinn und Zweck kommt es nicht an. Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsbestimmungen gesetzeskonform und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden.
- Hinteregger, Alexander
- widersprüchliche Ausschreibungsunterlagen
- § 915 ABGB
- Auslegung zu Lasten des Erklärenden
- BVwG, 27.05.2021, W279 2239783-2/33E, „Ankauf Prozessorkippmastseilgeräte, Abschluss einer Rahmenvereinbarung 2021-2024“
- § 914 ABGB
- Unklarheitenregelung
- § 347 Abs 1 BVerG
- § 141 Abs 1 BVerG
- RPA 2021, 289
- § 135 Abs 1 BVerG
- Rechtswidrige, bestandfeste Ausschreibungsunterlagen
- objektiver Erklärungswert
- Vergaberecht
- § 20 Abs 1 BVerG