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Außenstiegenaufgang; Umschließungsgrad; Zubau; Baumassendichte

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Auch nicht vollflächig ausgestalteten Teilen eines Außenstiegenaufganges (hier: Stahlsprossengeländer) kommt der Charakter eines Umfassungsbauteils (Außenhaut) zu.

Das Geländer eines Außenstiegenaufganges (hier: bestehend aus Steher, Geländestäbe und horizontaler Handlauf) ist daher in die Beurteilung des Umschließungsgrades einer baulichen Anlage einzubeziehen.

Wird der Außenstiegenaufgang „überwiegend“ umschlossen, ist die bauliche Anlage als Zubau bei der Baumassendichtebestimmung in Anschlag zu bringen.

  • LVwG Tir, 21.11.2018, LVwG-2018/32/1441-8
  • Außenstiegenaufgang
  • § 2 Abs 2 tir BauO
  • BBL-Slg 2019/55
  • § 61 Abs 3 tir ROG
  • Baumassendichte
  • Baurecht
  • Umschließungsgrad
  • Zubau

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