Baukonzessionen im Sektorenbereich: (Historisch) keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 2981 Wörter
- Seiten 156 -160
- https://doi.org/10.33196/rpa201903015601
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Die Zuordnung eines Beschaffungsgegenstandes zur Sektorentätigkeit erfolgt nach dem Zweck der zu beschaffenden Leistung.
Die Versorgung von U-Bahn-Fahrgästen mit WC-Anlagen ist prinzipiell dem Zweck des Betriebs von U-Bahn-Linien, also dem Sektorenbereich „Verkehrsleistungen“, zuzurechnen.
Bei Vorliegen unterschiedlicher Zwecke, die nur zum Teil dem Sektorenbereich zuzurechnen sind, also bei einer Mischtätigkeit, kommt es für die zwingend vorzunehmende Zuordnung auf den Hauptzweck („main purpose“) an.
Wenn WC-Anlagen jeweils räumlich in den U-Bahn-Stationen liegen (wobei der räumliche Zusammenhang auch dadurch bestärkt ist, dass die WC-Anlagen Teil der Eisenbahnanlage im eisenbahnrechtlichen Sinn sind) und die Betriebspflicht zeitlich an die U-Bahn-Betriebszeiten gebunden ist, dann ist deren Hauptzweck auch dann die Versorgung der Fahrgäste und daher dem U-Bahn-Betrieb zuzuordnen, wenn der WC-Betrieb weiters auch zum Zweck der Versorgung anderer Personen bzw der städtischen Infrastruktur mit öffentlichen WC-Anlagen erfolgt und diese dementsprechend außerhalb der Fahrkartenschranken gelegen sind sowie auch von Kunden bzw Gästen von Geschäftslokalen (wie Bäckereien) genützt werden können.
§ 1 Abs 1 WVRG 2014 ist für die Zuständigkeit des VGW in Zusammenhang mit § 7 Abs 2 WVRG 2014 zu lesen, wobei das erforderliche Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung dem materiellen Recht, für das der Bundesgesetzgeber Regelungskompetenz hat, zu entnehmen ist.
Nachdem gemäß dem (historischen) § 177 Abs 1 BVergG 2006 für Baukonzessionen im Sektorenbereich § 2 BVergG 2006 nicht anwendbar war, gab es in diesem Bereich keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen. Eine Zuständigkeit des VGW war daher nicht gegeben.
Für den Rechtsschutz von Baukonzessionen im Sektorenbereich bestand gemäß § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
- Katary, Roland
- Art 1 Abs 1 4. UA RL 92/13/EWG
- RPA 2019, 156
- Hauptzweck der Leistung
- Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
- Verkehrsdienste
- Sektorentätigkeit
- Art 2a Abs 1 RL 92/13/EWG
- VGW, 10.01.2019, VGW-123/077/14687/2018, „Errichtung und Betreuung von WC-Anlagen“
- § 177 Abs 1 BVergG
- § 2 BVergG
- § 7 Abs 2 WVRG
- Mischtätigkeit
- Art 14b B-VG
- Zuständigkeit der Vergabekontrolle
- gesondert anfechtbare Entscheidungen
- § 1 JN
- § 169 Abs 1 BVergG
- Vergaberecht
- § 1 Abs 1 WVRG
- Tätigkeitszweck
- Sektorenbereich
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