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Hofbauer, Berthold

Über die Bemessung der Pauschalgebühren

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Überschreitet der geschätzte Auftragswert bzw der tatsächliche Auftragswert den EU-Schwellenwert um das Zehnfache, betragen die Pauschalgebühren das Dreifache von der in § 1 WVPVO festgelegten Gebühr (§ 2 WVPVO). Ob der geschätzte Auftragswert oder der tatsächliche Auftragswert heranzuziehen ist, hängt davon ab, ob bereits der Zuschlag erteilt wurde.

Bis zur Zuschlagserteilung sind die Pauschalgebühren am – vom Auftraggeber im Vorfeld – sachkundig ermittelten Auftragswert zu bemessen.

Nach Zuschlagserteilung sind die Pauschalgebühren am tatsächlichen Auftragswert (dh am Wert des zugeschlagenen Angebots) zu bemessen.

  • Hofbauer, Berthold
  • Bemessung der Pauschalgebühren
  • VwGH, 18.12.2018, Ra 2016/04/0138, „offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich“
  • Gebührensätze
  • § 2 WVPVO
  • § 1 WVPVO
  • RPA 2019, 140
  • geschätzter Auftragswert
  • Vergaberecht

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