Über die Bemessung der Pauschalgebühren
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 953 Wörter
- Seiten 140 -141
- https://doi.org/10.33196/rpa201903014001
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Überschreitet der geschätzte Auftragswert bzw der tatsächliche Auftragswert den EU-Schwellenwert um das Zehnfache, betragen die Pauschalgebühren das Dreifache von der in § 1 WVPVO festgelegten Gebühr (§ 2 WVPVO). Ob der geschätzte Auftragswert oder der tatsächliche Auftragswert heranzuziehen ist, hängt davon ab, ob bereits der Zuschlag erteilt wurde.
Bis zur Zuschlagserteilung sind die Pauschalgebühren am – vom Auftraggeber im Vorfeld – sachkundig ermittelten Auftragswert zu bemessen.
Nach Zuschlagserteilung sind die Pauschalgebühren am tatsächlichen Auftragswert (dh am Wert des zugeschlagenen Angebots) zu bemessen.
- Hofbauer, Berthold
- Bemessung der Pauschalgebühren
- VwGH, 18.12.2018, Ra 2016/04/0138, „offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich“
- Gebührensätze
- § 2 WVPVO
- § 1 WVPVO
- RPA 2019, 140
- geschätzter Auftragswert
- Vergaberecht
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