Bedingung für die Ausführung des Auftrags noch nicht zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots nachzuweisen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 3159 Wörter
- Seiten 45 -49
- https://doi.org/10.33196/rpa202201004501
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Art 18 Abs 2, Art 58 und Art 70 RL 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen die sich insbesondere aus Art 2 Nr 35 und Art 3 VO (EG) 1013/2006 ergebende Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, der Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verbringen will, über die Zustimmung der zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten zu verfügen, eine Bedingung für die Ausführung dieses Auftrags darstellt.
Eine Verpflichtung der Bieter, zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebots alle Bedingungen für die Auftragsausführung zu erfüllen, stellt eine übertriebene Anforderung dar, die diese Wirtschaftsteilnehmer mithin davon abhalten könnte, an Vergabeverfahren teilzunehmen, und damit gegen die in Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU verbürgten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz verstößt.
Art 70 iVm Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, das Angebot eines Bieters allein deshalb abzulehnen, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots nicht nachweist, dass er eine Bedingung für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfüllt.
- Reisner, Hubert
- Art 67 Abs 3 RL 2014/24/EU
- Art 18 Abs 2 RL 2014/24/EU
- Art 58 Abs 3 RL 2014/24/EU
- Art 58 Abs 4 RL 2014/24/EU
- Art 56 Abs 1 lit b RL 2014/24/EU
- Eignung
- Art 58 Abs 1 Z 1 lit a RL 2014/24/EU
- Art 58 Abs 1 Z 1 lit b RL 2014/24/EU
- EuGH, 08.07.2021, C-295/20, „Sanresa“
- Befugnis
- RPA 2022, 45
- berufliche Leistungsfähigkeit
- Art 57 RL 2014/24/EU
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Nachweis
- Art 58 Abs 2 RL 2014/24/EU
- Verbringung von Abfällen
- Bedingung für die Auftragsausführung
- Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
- Vergaberecht
- Zeitpunkt
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- technische Leistungsfähigkeit
- Art 70 RL 2014/24/EU
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