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Zacherl, Felicitas/​Moick, Karlheinz

Befugnisnachweis von Vereinen in Vergabeverfahren

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Auch gemeinnützige Vereine können der Gewerbeordnung unterliegen. Soweit sie unternehmerisch tätig sind, benötigen sie dafür eine Gewerbeberechtigung. Verfügt ein Verein nicht über die allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung, ist er mangels Befugnis aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden bzw nicht zur Teilnahme zuzulassen.

Die Teilnahme an Vergabeverfahren indiziert, dass Ertragsabsicht im Sinne der GewO 1994 vorliegt.

Wurde ein eignungsrelevanter Subunternehmer lediglich zur Substitution der technischen Leistungsfähigkeit genannt, ist die „Nachschiebung“ einer zusätzlichen Substitution der Befugnis durch diesen Subunternehmer nicht zulässig.

  • Zacherl, Felicitas
  • Moick, Karlheinz
  • BVwG, 25.10.2021, W120 2245647-2/26E, „Prüfung Websites und mobile Anwendungen gemäß RL (EU) 2016/2102 / Zweiter Berichtszeitraum“
  • RPA 2022, 27
  • Befugnis
  • § 1 Abs 6 GewO
  • Gewerbeberechtigung
  • Verein
  • Gemeinnützigkeit
  • Vergaberecht
  • § 123 BVergG
  • Subunternehmer
  • § 153 GewO
  • § 81 BVergG

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