Rechtsnachfolge gegenüber aufgelöster Bietergemeinschaft im Feststellungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 2752 Wörter
- Seiten 13 -17
- https://doi.org/10.33196/rpa202201001301
20,00 €
inkl MwSt
Wenn nach Zuschlagserteilung bei einer nicht beauftragten Bietergemeinschaft nur noch ein Gesellschafter verbleibt und das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht, umfasst dieses Vermögen insbesondere jene Schadenersatzansprüche, für die ein Feststellungsbegehren Prozessvoraussetzung sind. Bei einer solchen Gesamtrechtsnachfolge wird auch die Antragslegitimation für den zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche erforderlichen Feststellungsantrag übertragen.
Im Falle eines Feststellungsverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Antragstellers am künftigen Vertragsabschluss an, sondern darauf, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Interesse am Vertragsabschluss hatte. Die Antragslegitimation geht daher nicht allein dadurch verloren, dass die Eignung des Antragstellers erst nach der Zuschlagserteilung verloren geht oder erst nach der Zuschlagserteilung ein anderer Umstand eintritt, der den Antragsteller daran gehindert hätte, den Zuschlag zu erhalten. Dies gilt auch im Fall eines nach Zuschlagserteilung gestellten Fortsetzungsantrags auf Feststellung.
- Estermann, Gunter
- § 7 Abs 1 NÖ VNG
- Interesse am Vertragsabschluss
- RPA 2022, 13
- § 2 Z 14 BVergG
- § 353 Abs 1 BVergG
- Feststellungsantrag
- § 337 BVergG
- § 2 Z 12 BVergG
- Bietergemeinschaft
- § 1215 ABGB
- Vergaberecht
- Rechtsnachfolge
- Antragslegitimation
- VwGH, 08.09.2021, Ra 2019/04/0079, „Donau-Hochwasserschutz II“
- § 369 BVergG
Weitere Artikel aus diesem Heft