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„Verlängern“ der Angebotsfrist gemäß § 48 Abs 8 BVergG 2018 ist auch noch nach deren Ablauf möglich und verpflichtend
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 22
- Judikatur, 3731 Wörter
- Seiten 39-44
- https://doi.org/10.33196/rpa202201003901
20,00 €
inkl MwStDas „Verlängern“ der Angebotsfrist gemäß der Sondernorm des § 48 Abs 8 BVergG 2018 ist als „Festlegung eines späteren Letztabgabetermins“ zu verstehen und daher auch noch nach deren Ablauf möglich und – mangels Ermessens des Auftraggebers – auch verpflichtend.
„Server“ im Sinne des § 48 Abs 8 BVergG 2018 ist nicht nur wörtlich zu verstehen, sondern umfasst vielmehr das gesamte System des Auftraggebers, das es ermöglicht, dass ein Angebot in seinen Macht- bzw Verfügungsbereich gelangen kann.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sein Server während der gesamten Angebotsfrist durchgehend empfangsbereit ist, also zum Empfang von Angeboten uneingeschränkt bereit steht, und hat weiters zu garantieren, dass jede Person innerhalb der Frist die Angebotsunterlagen abgeben kann.
Die Angebotsfrist (samt Abgabemöglichkeit) muss den Bietern uneingeschränkt zur Verfügung stehen, sodass die Bieter sie bis zur letzten Minute, bis zum letzten Augenblick ausnützen können. Die Unterbrechung der Empfangsbereitschaft des Auftraggebers wiegt umso schwerer, je geringer der Zeitabstand zum Fristablauf ist.
Wenn eine (im Wege der Vergabeplattform) vom Auftraggeber als letzter Schritt der Angebotsabgabe alternativlos vorgegebene Signaturweise technisch nicht möglich ist, dann fällt das in die Sphäre des Auftraggebers und ist ein Fall des § 48 Abs 8 BVergG 2018.
Voraussetzung für eine rechtskonforme Verlängerung im Sinne des § 48 Abs 8 BVergG 2018 ist die Gleichbehandlung der Bieter sowie dass trotz allfälligem Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist kein Angebot vor dem neuen Termin geöffnet worden ist.
Die auf einer vom Auftraggeber vorgegebenen Vergabeplattform faktisch vorhandenen Umstände und die dort erfolgten Darlegungen sind per se, also ohne Festlegung des Auftraggebers, kein formaler Inhalt der Ausschreibungsunterlagen.
Wenn die Ausschreibung nichts anderes festlegt, dann entspricht auch eine externe (nicht auf der Vergabeplattform vorgenommene) qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 29 BVergG 2018 aller einzelnen Bestandteile eines Angebots, und sei dies auch jeweils gesondert erfolgt, den Anforderungen des § 48 Abs 12 BVergG 2018.
Das Verlängern der Angebotsfrist gemäß § 48 Abs 8 BVergG 2018 nach deren ursprünglichem Ablauf stellt keine „sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw während der Angebotsfrist“ gemäß § 2 Z 15 lit a Sublit dd BVergG 2018 dar und ist daher nicht gesondert anfechtbar.
- Katary, Roland
- Serverausfall
- gesondert anfechtbare Entscheidung
- qualifizierte elektronische Signatur
- § 141 Abs 1 BVergG
- § 48 Abs 8 BVergG
- zwingende Fristverlängerung
- Empfangsbereitschaft des Servers
- Unterbrechung der Empfangsbereitschaft
- LVwG Niederösterreich, 11.10.2021, LVwG-VG-9/002-2021, „Festlegen eines späteren Letztabgabetermins bei technischen Problemen“
- RPA 2022, 39
- Signatur des Angebots
- Festlegen eines späteren Letztabgabetermins
- Vergaberecht
- Server und technisches System des Auftraggebers
- § 48 Abs 12 BVergG
- Sphäre des Auftraggebers
- Verlängerung der Angebotsfrist nach deren Ablauf
- Unmöglichkeit der Angebotsabgabe
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