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Heft 11, November 2014, Band 27
Befassung der Schlichtungsstelle als Verfahrensvoraussetzung; Veränderungen iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 4047 Wörter
- Seiten 299-303
- https://doi.org/10.33196/wobl201411029901
30,00 €
inkl MwStDie Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in den außerstreitigen Mietrechtssachen des § 37 Abs 1 MRG stellt gemäß § 39 MRG eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs dar. Das hat zur Folge, dass der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt vor Gericht nicht erweitert werden darf.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Vermieter seine Zustimmung zu einer vom Mieter beabsichtigten wesentlichen Veränderung verweigern darf, regelt § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG sowohl positive als auch negative Voraussetzungen. Dabei trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 MRG. Hinsichtlich der Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, die vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Wurden wesentliche Veränderungen iSd § 9 MRG durch den Mieter bereits durchgeführt, kann die Zustimmung des Vermieters auch nachträglich im außerstreitigen Verfahren ersetzt werden. Nur unwesentliche Veränderungen bedürfen keiner Zustimmung.
- Pletzer, Renate
- BG Josefstadt, 5 Msch 40/12x
- § 37 MRG
- LGZ Wien, 38 R 218/13k
- OGH, 25.07.2014, 5 Ob 57/14i
- WOBL-Slg 2014/114
- Miet- und Wohnrecht
- § 40 MRG
- § 39 MRG
- § 9 MRG
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