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Heft 11, November 2014, Band 27
Genehmigungspflicht im Miteigentum: Austausch der Holzwohnungseingangstür durch moderne Sicherheitstür
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 135 Wörter
- Seiten 312-312
- https://doi.org/10.33196/wobl201411031201
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inkl MwStDem Miteigentümer, dem der physische Besitz eines Teils der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung überlassen wurde, kommt die alleinige rechtliche Verfügungsgewalt über diesen Teil zu. Das alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB, wonach kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Veränderungen vornehmen darf, nur dann entgegen, wenn durch die Substanzveränderungen in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung.
Den Austausch einer zweiflügeligen Holzwohnungseingangstür mit einer lichten Weite von etwa 1,40 m × 2,60 m durch eine moderne einflügelige Sicherheitstür mit den Maßen von etwa 95 cm × 2,10 m als genehmigungspflichtig zu erkennen, ist jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.
- LGZ Wien, 36 R 300/13d
- OGH, 25.07.2014, 5 Ob 73/14t, Zurückweisung der Revision
- WOBL-Slg 2014/122
- BG Hernals, 41 C 503/12g
- § 828 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
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