Zum Hauptinhalt springen

Beiziehung Dritter bei Ausübung der Kontrollrechte des Kommanditisten

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ein Gesellschafter ist befugt, in die Ausübung seiner Informationsrechte sachverständige Dritte einzubeziehen, die berufsrechtlich zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Der kontrollbefugte Gesellschafter ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für den beigezogenen Sachverständigen verantwortlich und haftet insbesondere für einen Missbrauch des Kontrollrechts durch diesen.

Das bedeutet, dass eine Weitergabe von Informationen durch den beigezogenen Sachverständigen nur bei einer Entbindung durch den Gesellschafter möglich ist, und der Gesellschafter der Gesellschaft

sowohl für eine dadurch bedingte Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht als auch

für eine allfällige Verletzung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch seine Berater haftet.

Ein schützenswertes Interesse der Gesellschaft an

der Begründung einer unmittelbaren vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung und damit

einer direkten Haftung des Beraters ihr gegenüber

ist nicht anzuerkennen.

Die abstrakte Besorgnis, der Gesellschafter könnte die begehrten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden, reicht für die Verweigerung bzw Einschränkung der Ausübung seines Informationsrechtes nicht aus. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Gesellschaftsinteressen gegeben sein.

Der Gesellschafter ist berechtigt, sich von den eingesehenen Unterlagen selbst (persönlich) Kopien herzustellen.

  • Gesellschaftsrecht
  • Kontrollrechte
  • OLG Wien, 21.03.2016, 28 R 250/15p
  • Kommanditist
  • GES 2016, 354
  • § 166 UGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!