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Mitterecker, Johannes

Die Neunmonats-Frist des § 220 Abs 3 AktG bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen

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Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters und der Beteiligung unterschiedlicher Jurisdiktionen ist eine grenzüberschreitende Verschmelzung naturgemäß aufwendiger, kostspieliger und komplexer als ihr rein innerstaatliches Pendant. Dies erfordert eine präzise zeitliche Planung der Durchführung der Verschmelzung sowie eine enge Abstimmung mit den involvierten in- und ausländischen Beratern und Behörden. Darüber hinaus kommen im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zwingende gesetzliche Fristen zur Anwendung, die bei der zeitlichen Planung der Verschmelzungstransaktion zu berücksichtigen sind.

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der für die Praxis so wichtigen Frage zur Aufstellung einer Schlussbilanz und dem damit einhergehenden Problem nach der Einhaltung der Neunmonats-Frist des § 220 Abs 3 AktG auch bei Verschmelzungen über die Grenze. Dabei soll der Fokus auf die Frage nach der zeitlichen Anmeldung einer Importverschmelzung iSd § 15 EU-VerschG gerichtet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Stellungnahmen in der Literatur und der auch unterschiedlichen Handhabung vor den österreichischen Firmenbuchgerichten sieht sich die Praxis diesbezüglich mit Rechtsunsicherheiten belastet. Dieser Beitrag soll dabei helfen, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, und Handlungsempfehlungen für die Praxis abgeben.

  • Mitterecker, Johannes
  • Schlussbilanz
  • Neunmonats-Frist
  • Verschmelzungsstichtag
  • § 97 GmbHG
  • Grenzüberschreitende Verschmelzung
  • Gesellschaftsrecht
  • § 219 AktG
  • § 98 GmbHG
  • § 220 Abs 3 AktG
  • § 221 AktG
  • § 15 EU-VerschG
  • § 220 AktG
  • GES 2016, 337
  • § 96 GmbHG
  • § 14 EU-VerschG

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