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Geschäftsführerhaftung trotz eingeholtem Rechtsgutachten

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Geschäftsführer haften für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dabei schulden sie eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung, wobei sich die Situationsadäquanz des Verhaltens bei Transaktionen (auch) nach dem Transaktionswert zu richten hat.

Gerade bei nicht einschlägig ausgebildeten Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern sind regelmäßig spezialisierte Berater beizuziehen, um eine (auch) gesetzkonforme Abwicklung zu gewährleisten.

Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann zwar durch Einholung fachlichen Rates ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dies bei einer verlässlichen, sachlich kompetenten Stelle erfolgt, die über den gesamten Sachverhalt informiert war.

Die Anfrage muss entsprechend ergebnisoffen formuliert sein. Bloße Gefälligkeitsgutachten exkulpieren nicht.

Die (extrem geringe oder auffallend hohe) Höhe des Honorars der Berater kann Indiz für mangelnde Seriosität sein.

  • GES 2016, 344
  • GmbH & Co KG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 25 GmbHG (analog)
  • Einlagenrückgewähr
  • Rechtsgutachten
  • OGH, 30.08.2016, 6 Ob 198/15h
  • Geschäftsführerhaftung
  • Rechtsirrtum

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