BFG: Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen im Finanzstrafrecht
- Originalsprache: Deutsch
- ZSSBand 3
- Finanzstrafrecht, 1934 Wörter
- Seiten 52 -55
- https://doi.org/10.33196/zss202101005201
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Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes.
Führte die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, ist – bezogen auf den Strafzweck – bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und der Vollzug des Sanktionsübels nunmehr in Form von gemeinnützigen Leistungen durch den Bestraften anzustreben.
Ein Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich eines Rückstandes auf einem Strafkonto ist abzuweisen, wenn anstelle der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe vom Bestraften bereits gemeinnützige Leistungen erbracht wurden und deshalb die Geldstrafe am Strafkonto abgeschrieben worden ist.
- Papst, Stefan
- Gurtner, Wolfgang
- Stundung
- Zahlungserleichterung
- § 172 FinStrG
- Ersatzfreiheitsstrafe
- § 212 BAO
- gemeinnützige Arbeit
- ZSS 2021, 52
- § 179 FinStrG
- BFG, 02.09.2020, RV/5300034/2018
- Ratenzahlung