BGH: Vorlage zur Angabe der innergemeinschaftlichen Flugpreise in bestimmter Landeswährung
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2017
- Judikatur, 1964 Wörter
- Seiten 300 -303
- https://doi.org/10.33196/ziir201703030001
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Hat die Angabe der nach Art 23 Abs 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr 1008/2008/EG auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in Art 2 Nr 18 und Art 23 Abs 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?
Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www.*****.de) verwandt wird, die auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?
Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?
Amtliche Vorlagefragen
- Thiele, Clemens
- Effektiver Vergleich der Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen durch den Verbraucher
- § 3a dUWG
- Flugpreisangabe für innergemeinschaftliche Flugdienste in einer bestimmten Währung durch die Fluggesellschaft
- Medienrecht
- Auslegung des Begriffs „Landeswährung“ bei einer Werbung und einem Angebot für Flugdienste
- Art 2 Nr 18, 22 Abs 1, 23 Abs 1 Z 2 und 3 VO (EG) Nr 1008/2008
- BGH, 27.04.2017, I ZR 209/15, Flugpreisangabe
- ZIIR 2017, 300
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