


BGH: Zur Kündigung von kostenpflichtigen Online-Diensten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2268 Wörter, Seiten 303-307
20,00 €
inkl MwSt




-
Bei einer ausnahmslos digitalen Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung im Rahmen eines Online-Dienstes ist es sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung.
Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des einen Vertragspartners, der mit dem anderen Vertragspartner ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen.
Der eine Vertragspartner kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der andere Vertragspartner selbst vorbehalten hat, sein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags durch Erklärung per E-Mail wahrzunehmen.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- ZIIR 2017, 303
- § 4 UKlaG
- BGH, 14.07.2016, III ZR 387/15, Online-Dienste
- § 1 UKlaG
- § 126 BGB
- § 309 BGB idF Nr 13
- Partnerbörsen
- Kündigung von kostenpflichtigen Online-Diensten
- E-Mail Kündigung
- Medienrecht
- Online-Partnervermittlung
- Schriftform in der digitalen Kommunikation
- § 307 BGB
Bei einer ausnahmslos digitalen Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung im Rahmen eines Online-Dienstes ist es sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung.
Deshalb widerspricht es den schutzwürdigen Interessen des einen Vertragspartners, der mit dem anderen Vertragspartner ausschließlich eine digitale Kommunikation führt, gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen.
Der eine Vertragspartner kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können. Dies gilt umso mehr, als sich der andere Vertragspartner selbst vorbehalten hat, sein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags durch Erklärung per E-Mail wahrzunehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2017, 303
- § 4 UKlaG
- BGH, 14.07.2016, III ZR 387/15, Online-Dienste
- § 1 UKlaG
- § 126 BGB
- § 309 BGB idF Nr 13
- Partnerbörsen
- Kündigung von kostenpflichtigen Online-Diensten
- E-Mail Kündigung
- Medienrecht
- Online-Partnervermittlung
- Schriftform in der digitalen Kommunikation
- § 307 BGB