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Thiele, Clemens

OGH: Herstellerbezeichnung in Metadaten des Lichtbildes

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§ 74 Abs 3 UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen.

Der Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 UrhG setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Diese gebotene enge Verbindung liegt bspw vor, wenn der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird.

Bei einem digitalen Lichtbild ist es über die sogenannten Metadaten möglich, zusätzliche Informationen über das Bild in der Bilddatei selbst zu speichern. Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten, aber nicht diese Daten selbst.

Der IPTC-IIM-Standard dient zur Speicherung von Metadaten in Bilddateien. Informationen – sowohl Text als auch Datums- und Zahlenwerte – werden in einem durch diesen Standard definierten Format in einem speziellen Bereich der Datei abgelegt. Hinweise in den Metadaten schaffen eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Lichtbild
  • Bilddatei
  • Metadaten
  • OGH, 28.03.2017, 4 Ob 43/17b4 Ob 74/17m, Herstellerbezeichnung in Bild-Metadaten
  • Herstellerbezeichnung
  • Medienrecht
  • ZIIR 2017, 323
  • § 74 Abs 2 UrhG

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