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Ziniel , Thomas

Die Anmietung noch nicht errichteter Gebäude

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Ein Mietvertrag über ein erst zu errichtendes Gebäude ist vom Vergaberecht ausgenommen, wenn der öffentliche Auftraggeber keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung festzulegen und keinen entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung genommen hat.

Ein öffentlicher Bauauftrag liegt jedenfalls dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber Einfluss auf die architektonische Struktur des Gebäudes, wie seine Größe, seine Außenwände und seine tragenden Wände, ausübt. Sonstige Spezifikationen dürfen nicht über die üblichen Vorgaben eines Mieters für eine vergleichbare Immobilie hinausgehen. Entscheidend ist, ob die Vorgaben „marktüblich“ sind und somit einem „Drittvergleich“ standhalten.

Adaptierungen bzw. Anpassungen (Umstellen/Verschieben von Zwischen- oder Trennwänden, „Auffrischungsarbeiten“ [Malerarbeiten, etc]) im Zuge der Anmietung einer bereits bestehenden Immobilie ändern nicht den Charakter eines unter die einschlägige Ausnahme fallenden Mietvertrages.

  • Ziniel , Thomas
  • Art 16 lit a RL 2004/18/EG (nunmehr Art 10 lit a RL 2014/24/EU)
  • RPA 2021, 226
  • Ausnahme
  • Bauauftrag
  • Mietvertrag
  • Vergaberecht
  • EuGH, 22.04.2021, C-537/19, Kommission/Österreich („Wiener Wohnen“)

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