Zum Hauptinhalt springen
Reisner, Hubert

Verjährung eines Wettbewerbsverstoßes

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Bei der „abgestimmten Verhaltensweise“ im Sinne von Art 101 Abs 1 AEUV handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.

Vereinbarungen über die Aufteilung der Kunden gehören ebenso wie Preisvereinbarungen zur Kategorie der schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen.

In Bezug auf die nach Art 101 Abs 1 AEUV verbotenen Verhaltensweisen, die in der Manipulation eines im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchgeführten Ausschreibungsverfahrens durch eine Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern über die im Rahmen dieser Ausschreibung anzubietenden Preise und/oder die Auftragsvergabe bestehen, entfallen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells aber grundsätzlich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Güter, Bau- oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtpreis gegebenenfalls durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber endgültig bestimmt wurden, da Letzterem zu diesem Zeitpunkt endgültig die Möglichkeit genommen wird, die in Rede stehenden Güter, Bau- oder Dienstleistungen unter normalen Marktbedingungen zu erhalten.

Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.

  • Reisner, Hubert
  • Art 101 Abs 1 AEUV
  • Kartellstrafe
  • Verjährungsfrist
  • Kartell
  • Vergaberecht
  • RPA 2021, 215
  • Beeinträchtigung des Wettbewerbs
  • EuGH, 14.01.2021, C-450/19, „Kilpailu- ja kuluttajavirasto“
  • Zeitpunkt
  • Ausschlussgrund wettbewerbsverzerrende Abrede

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!