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Journal für Strafrecht

Heft 1, Januar 2019, Band 6

Seilern-​Aspang, Hubertus/​Predota, Philip

Die Bestimmung der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auf dem (verfassungsrechtlichen) Prüfstand

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„Nulla poena sine lege“ und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot wirft im Zusammenhang mit der zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG in § 265 Abs 1w FinStrG getroffenen Übergangsbestimmung verfassungsrechtliche Bedenken auf. Diese verfassungsrechtlichen Fragestellungen wurden bereits an den VfGH herangetragen, welcher in seinem jüngsten Erkenntnis seine Rechtsauffassung darlegte. Ebenso konnte der Gesetzgeber auch der Bestimmung selbst nicht in allen Belangen ihre Treffsicherheit verleihen, zumal sich mehrere Begriffe nicht eindeutig interpretieren lassen.

Grundsätzlich stellt die Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG einen persönlichen Strafaufhebungsgrund für Finanzvergehen dar, welcher bewirkt, dass eine zunächst gegebene Strafbarkeit beseitigt wird. Mit der FinStrG-Novelle 2014 wurde die Bestimmung über die Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG gänzlich neu formuliert. In der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung war darin die Abgabenerhöhung für wiederholte Selbstanzeigen geregelt, welche seitdem nicht mehr strafbefreiend möglich sind. Neu hinzugekommen ist das Tatbestandselement der Abgabenerhöhung in § 29 Abs 6 FinStrG. Die Intention des Gesetzgebers hinter der Neuformulierung war es (Finanz)Straftäter, in deren Natur es liegt ihre Verfehlung nicht freiwillig offenzulegen, sondern welche erst bei unmittelbarer „Gefahr in Verzug“ tätig werden, nicht ohne zusätzliche Leistung (Zuschlag bzw Abgabenerhöhung) von ihrer Schuld zu befreien. Nunmehr entfalten daher Selbstanzeigen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfungsmaßnahme (Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen) erstattet werden, nur dann strafbefreiende Wirkung, wenn rechtzeitig ein nach der Höhe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Abgabenverkürzung (sog Mehrbetrag) gestaffelter Zuschlag (sog Abgabenerhöhung) entrichtet wird. Der Normzweck des § 29 Abs 6 FinStrG ist somit jedwedes Taktieren des Steuerpflichtigen hintanzuhalten und insgesamt einen größeren Anreiz zur Steuerehrlichkeit zu schaffen.

Nachfolgender Beitrag setzt sich insbesondere mit der besonders kontroversen Diskussion auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine Selbstanzeige als „anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfungsmaßnahme erstattet“ zu sehen ist. Ebenso werden auch verfassungsrechtlichen Bedenken, wie ob die Übergangsbestimmung des § 265 Abs 1w FinStrG zu einer Art 7 EMRK widersprechenden Rückwirkung einer materiell-rechtlichen Strafbestimmung führe, behandelt sowie die damit einhergehende Fragestellung, ob die Abgabenerhöhung als eine Bestimmung des (materiellen) Strafrechts oder als eine verfahrensrechtliche Bestimmung anzusehen ist.

  • Predota, Philip
  • Seilern-Aspang, Hubertus
  • Art 7 EMRK
  • Abgabenerhöhung
  • § 29 Abs 6 FinStrG
  • JST 2019, 34
  • Art 6 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 265 Abs 1w FinStrG
  • Rückwirkungsverbot
  • § 3 Abs 2 lit a BAO
  • Günstigkeitsvergleich
  • anlässlich
  • § 4 Abs 2 FinStrG

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