Lehner, Beatrix
Die eingeschränkte Freiheit des Auftraggebers bei Ausscheiden von Angeboten
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 5340 Wörter
- Seiten 215 -223
- https://doi.org/10.33196/rpa202304021501
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Bei Angeboten, die nach vorgegebenen Leistungspositionen zu kalkulieren sind, ist eine Mischkalkulation nicht zulässig.
Bei Vorliegen eines Ausscheidensgrundes nach § 141 Abs 1 BVergG 2018 kommt dem Auftraggeber hinsichtlich des Ausscheidens von Angeboten kein Ermessen zu.
- Lehner, Beatrix
- BVwG, 12.04.2023, W279 2264248-1/23E
- § 137 Abs 2 BVergG
- Mischkalkulation
- Umlagerung von Kosten
- § 141 BVergG
- § 125 Abs 1 BVergG
- Leistungsverzeichnis
- vertiefte Angebotsprüfung
- § 20 Abs 1 BVergG
- Vergaberecht
- § 135 Abs 2 BVergG
- § 138 Abs 1 BVergG
- RPA 2023, 215
- § 138 Abs 2 BVergG
- § 137 Abs 1 BVergG
- spekulative Preisgestaltung
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