Vertrauliche Informationen von Wettbewerbern zu seinem Vorteil zu verwerten, rechtfertigt einen Ausschluss vom Vergabeverfahren auch ohne aktives Zutun bei der Beschaffung der Informationen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 3208 Wörter
- Seiten 227 -232
- https://doi.org/10.33196/rpa202304022701
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§ 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG umfasst eine Wettbewerbs- und eine Vertrauenskomponente. Der Versuch, vertrauliche Informationen von Wettbewerbern zu seinem Vorteil zu verwerten, verletzt die Vertrauenskomponente und rechtfertigen einen Ausschluss auch ohne nachweisliches, aktives Zutun bei der Beschaffung der vertraulichen Information.
Wenn ein Gesamtpreis für eine Woche angeboten wird, obwohl im Preisblatt 24 Wochen gefordert waren, handelt es sich um keinen bloßen Rechenfehler, der einer Mängelbehebung zugänglich wäre, sondern um ein ausschreibungswidriges Angebot.
Abweichend zu den in Rechtssache Archus Gama (EuGH 11. 5. 2017, C-131/16) aufgestellten Grundsätzen kommt Bietern in jenen Fällen (nachträglich) keine Antragslegitimation zur Bekämpfung von Auswahlentscheidungen (mehr) zu, wo Ausschluss- und Ausscheidensentscheidung sowie Auswahlentscheidung zeitlich versetzt übermittelt werden und die Ausschluss- und Ausscheidensentscheidung durch mündliche Verkündung in Rechtskraft erwächst.
- Hwezda, Johann
- König, Dominik
- RPA 2023, 227
- § 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG
- VGW, 09.02.2023, VGW-123/046/13103/2022, „Rahmenvereinbarung Auswertung und Herstellung von PCR-Lutschertests“
- § 23 Abs 1 WVRG
- ausschreibungswidriges Angebot
- Ausschluss; vertrauliche Informationen
- Vergaberecht
- Antragslegitimation
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
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