Zur vertieften Preisprüfung „light“ bei besonderen Dienstleistungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 1953 Wörter
- Seiten 202 -205
- https://doi.org/10.33196/rpa202304020201
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Das BVergG 2018 sieht für besondere Dienstleistungen des Anhangs XVI zum BVergG 2018 nur rudimentäre Regeln vor und wird dem Auftraggeber hierdurch eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würden die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 vollumfänglich auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen werden.
Bei der vom Auftraggeber vorzunehmenden Beurteilung, ob ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis vorliegt, ist ebenso der geschätzte Auftragswert heranzuziehen. Für die weitere Prüfung des Vorliegens einer groben Abweichung kann es geboten sein, einzelne (auszuscheidende oder ausgeschiedene) Angebote außer Betracht zu lassen, sollte dies hinreichend begründend sein.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Begründungsmangel
- VwGH, 21.02.2023, Ra 2021/04/0223, „Assistenzleistungen für Schüler“
- vertiefte Preisprüfung
- BVergG
- gesondert anfechtbare Entscheidungen
- Vergaberecht
- besondere Dienstleistungen
- RPA 2023, 202
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