Ersatz der Pauschalgebühren und Tragung der Sachverständigengebühren bei Antragsrückziehung wegen Klaglosstellung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 5309 Wörter
- Seiten 206 -214
- https://doi.org/10.33196/rpa202304020601
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Die Beiziehung einer fachlich geeigneten Person zur Ausschreibungserstellung entbindet den Auftraggeber nicht von der Kostenersatzpflicht bei Stattgabe des Nachprüfungsantrages oder bei Klaglosstellung.
Im Nachprüfungsverfahren ist der Beschluss über einen Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren für die endgültige Kostentragung nicht maßgeblich
Verschuldensprinzip ist auch im Nachprüfungsverfahren für die Tragung der Sachverständigengebühren maßgeblich
Vom AG dürfen im Vergabeverfahren weitere Ausschreibungsunterlagen nachgereicht werden – § 89 Abs 1 BVergG 2018 nicht abschließend
Die Prüfung der hypothetischen Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrages kann auch bei Entscheidung über die Ersatzpflicht für die entrichtete Pauschalgebühr geboten sein
- Fössl, Horst
- § 71 BVergG
- Widerruf
- Ersatz der Pauschalgebühren
- § 13 S.VGK
- § 2 Z 15 BVergG
- § 1315 ABGB
- § 88 BVergG
- § 89 BVergG
- § 114 BVergG
- Verschuldensprinzip
- § 76 Abs 2 AVG
- § 88 Abs 5 BVergG
- § 14 S.VGK
- Klaglosstellung
- VwGH, 28.03.2023, Ro 2021/04/0035Ro 2021/04/0036, „Verhandlungsverfahren Haustechnikinstallationsarbeiten für den Um- und Neubau von Bauteilen eines Krankenhauses“
- Sachverständigengebühren
- § 10 S.VGK
- § 2 Z 7 BVergG
- Vergaberecht
- § 1313a ABGB
- Anfechtungsfristen
- § 123 Abs 8 BVergG
- RPA 2023, 206
- § 11 S.VKG
- Ausschreibungsunterlagen
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