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Götzl, Philipp

Zulässige Notvergaben im Kraftfahrlinienverkehr

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Die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes und damit des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen im Kraftfahrlinienverkehr stellt einen dringenden, zwingenden Grund für eine Notvergabe dar.

Der Mangel an Busfahrerinnen und Busfahrern am Markt, der ein Verkehrsunternehmen an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihres Auftrages hindert, ist grundsätzlich nicht dem ausschreibenden Verkehrsverbund zuzuschreiben.

Angesichts des umfassenden Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes muss die fehlerhafte Wahl eines Vergabeverfahrens ohne Bekanntmachung auch von jenen Unternehmen bekämpft werden können, die nicht eingeladen wurden, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen.

Mangels Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens, sowie mangels Einbeziehung eines Bieters in dieses Verfahren, kann die zehntägige Frist zur Einbringung eines Nichtigerklärungsantrags erst ab gesicherter Kenntnis betreffend die Durchführung dieses Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu laufen beginnen. Vermutungen aufgrund von Medienberichten sind einer gesicherten Kenntnis in diesem Sinne nicht gleichzuhalten.

  • Götzl, Philipp
  • Kraftfahrlinienverkehr
  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Nachprüfungsfrist
  • Sachlichkeitsgebot
  • § 37 Abs 1 Z 4 BVergG
  • § 43 BVergG
  • Notvergabe
  • Ermessen
  • Übergangsverkehr
  • Willkür
  • effektiver Rechtsschutz
  • Vergaberecht
  • Mangel Buslenker
  • RPA 2023, 233
  • LVwG Wien, 03.01.2023, VGW-123/077/13025/2022VGW-123/077/13680/2022, „Linienverkehr Südraum“
  • ÖPNRV
  • Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung

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