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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, September 2023, Band 23

Reisner, Hubert

Unzureichende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers

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Ein abgelehnter Bieter kann von der in Art 170 Abs 3 lit a Haushaltsordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, den öffentlichen Auftraggeber zu ersuchen, seine Entscheidung, das ausgewählte Angebot nicht als ungewöhnlich niedrig im Sinne von Anh I Nr 23 Haushaltsordnung zu betrachten, zu begründen. Eine solche Frage kann sich als nützlich erweisen, da bei der Auswahl eines Angebots unterstellt wird, dass der öffentliche Auftraggeber zumindest implizit davon ausgegangen ist, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig gewesen sei.

Der öffentliche Auftraggeber muss in einer ersten Phase der Prüfung der Angebotspreise nur feststellen, ob die eingereichten Angebote einen Hinweis enthalten, dass sie ungewöhnlich niedrig sein könnten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der in einem Angebot angeführte Preis erheblich niedriger ist als derjenige der anderen Angebote oder als der übliche Marktpreis. Enthalten die eingereichten Angebote keinen solchen Hinweis und erscheinen sie daher nicht ungewöhnlich niedrig, kann der öffentliche Auftraggeber ihre Bewertung und das Vergabeverfahren fortsetzen.

In einem zweiten Schritt hat der öffentliche Auftraggeber, wenn Hinweise vorliegen, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig sein könnte, die Einzelpositionen des Angebots zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass dies nicht zutrifft. Zu diesem Zweck hat der öffentliche Auftraggeber dem betreffenden Bieter die Möglichkeit zu geben, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht ist, dass sein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig sei.

Der Umstand, dass die Kommission die Gründe für die streitige Entscheidung im Lauf des Verfahrens erläutert hat, kann nämlich die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Begründung dieser Entscheidung nicht aufwiegen. Denn die Begründung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Unionsrichter erfolgen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die mangels Dringlichkeit im vorliegenden Fall fehlen.

Das in Art 47 GRC verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entfaltet aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann.

  • Reisner, Hubert
  • EuGH, 11.05.2023, C-101/22 P, „Kommission/Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium“
  • Begründung von Entscheidungen
  • RPA 2023, 249
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • Nachschieben der Begründung
  • Art 170 Abs 3 lit a Haushaltsordnung EU
  • Vergaberecht
  • Art 47 GRC

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