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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, September 2023, Band 23

Meszaros, Julia

Einstellung des ehemaligen Mitarbeiters eines anderen Bieters während eines laufenden Ausschreibungsverfahrens begründet für sich allein keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes

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Der Ausschluss eines Bieters wegen einer schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit setzt gemäß Art 136 Abs 1 lit c iVm Art 135 Abs 2 VO (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden: Haushaltsordnung) bzw gemäß Art 136 Abs 4 lit a iVm Art 135 Abs 2 der Haushaltsordnung voraus, dass die schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Bieters bzw der natürlichen oder juristischen Person, die Mitglied seines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist, durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

Liegt keine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vor, kann der Ausschluss des Bieters gemäß Art 136 Abs 2 der Haushaltsordnung nur auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung seines Verhaltens erfolgen, die sich auf die festgestellten Sachverhalte oder Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Art 143 der Haushaltsordnung genannten Gremiums stützt. Die Befassung des Gremiums setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere die finanziellen Interessen der Union bedrohende Verfehlung begangen hat. Verfügt der öffentliche Auftraggeber über ausreichende Anhaltspunkte für die Vermutung, dass eine solche schwere Verfehlung vorliegt, muss er das Gremium befassen, damit es eine Empfehlung abgibt, die gegebenenfalls eine vorläufige rechtliche Bewertung des streitigen Sachverhalts enthält. Diese vorläufige rechtliche Bewertung kann nur Verhaltensweisen des Bieters selbst betreffen.

Die Einstellung des ehemaligen Mitarbeiters eines anderen Bieters während eines Ausschreibungsverfahrens stellt für sich allein keinen Anhaltspunkt für ein Verhalten dar, bei dem es sich um eine schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit handeln könnte. Die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren kann die Bieter (und ihre Angestellten oder ehemaligen Angestellten) vielmehr nicht daran hindern, während dieses Verfahrens ihre Rechte auszuüben, Arbeitsverträge abzuschließen oder arbeitsrechtlich relevante Handlungen vorzunehmen.

  • Meszaros, Julia
  • schwere Verfehlung eines Bieters im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
  • Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten
  • Fehlen einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung
  • Ablehnung des Angebots eines Bieters
  • Nichtigkeitsklage
  • EuG, 26.04.2023, T-54/21, „OHB System/Kommission“
  • Art 136 VO (EU, Euratom) 2018/1046
  • Ausschlusskriterien
  • Art 263 AEUV
  • Wettbewerblicher Dialog
  • Vergaberecht
  • Art 167 VO (EU, Euratom) 2018/1046
  • RPA 2023, 238
  • Art 135 VO (EU, Euratom) 2018/1046
  • Art 143 VO (EU, Euratom) 2018/1046

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