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Vonkilch, Andreas

Eigenmächtige Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt durch einen Wohnungseigentümer

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Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden.

Im streitigen Verfahren ist ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung zu prüfen; über die Genehmigungsfähigkeit infolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 WEG 2002 und damit über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung hat im Konfliktfall ausschließlich der Außerstreitrichter zu entscheiden. Diese Entscheidung wirkt rechtsgestaltend und kann daher vom Streitrichter auch nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung vorweggenommen werden.

  • Vonkilch, Andreas
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Wiener Neustadt, 18 C 1412/12m
  • WOBL-Slg 2017/60
  • LG Wiener Neustadt, 18 R 67/14b
  • § 523 ABGB
  • § 16 Abs 2 WEG
  • OGH, 19.05.2015, 5 Ob 38/15x, Zurückweisung der Revision

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