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Häublein, Martin/​Hochleitner, Clara

(Un-)Zulässigkeit der Kündigung nach § 33 MRG durch den Mieter via E-Mail

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Die Rsp hat die Maßgeblichkeit des § 886 ABGB regelmäßig auch in Fällen bejaht, in denen das MRG die Schriftform verlangt. Nur im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots. Eine teleologische Reduktion von Formvorschriften ist aber mit größter Vorsicht handzuhaben.

Der OGH hat im Anwendungsbereich des MRG die bloße Textform ohne Unterschrift in Fällen genügen lassen, in denen es nur um die Erfüllung von Informationspflichten, also darum geht, dem Empfänger bestimmte Angaben in dauerhafter Weise zur Verfügung zu stellen.

Davon zu unterscheiden ist aber die Abgabe von Willenserklärungen. Für die wirksame Kündigung eines Bestandverhältnisses durch den Mieter gem § 33 Abs 1 MRG ist aus Gründen der Rechtssicherheit und des vom Gesetz intendierten Schutzes des Mieters die strenge Schriftform iSd Unterschriftlichkeit erforderlich. Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen E-Mail bietet keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstücks gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht.

  • Häublein, Martin
  • Hochleitner, Clara
  • § 33 MRG
  • WOBL-Slg 2017/59
  • OGH, 28.03.2017, 8 Ob 102/16g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 886 ABGB
  • LGZ Wien, 38 R 103/16b

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