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Vonkilch, Andreas

Gibt es eine Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an die Zustimmung zur Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts?

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Zur Frage, ob und inwieweit der durch Zustimmung aller Wohnungseigentümer begründete Änderungsanspruch durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers berührt wird, die Rechtsnachfolger also an die Zustimmungserklärung ihrer Rechtsvorgänger gebunden bleiben, findet sich weder im WEG noch im ABGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Ob die Bindung des Einzelrechtsnachfolgers tatsächlich nur im Falle der vertraglichen Überbindung, bei bereits durchgeführten Änderungen und/oder bei Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des eingeräumten Änderungsrechts besteht, ist nach dem Regelungskonzept des Änderungsrechts nach den §§ 16 Abs 2, 52 Abs 1 Z 2 WEG fraglich. Durch die Einräumung eines (konkreten) Änderungsrechts iSd § 16 Abs 2 WEG ändert sich der Umfang des dem Wohnungseigentümer mit dem WE eingeräumten sachenrechtlichen Nutzungsrechts an seinem WE-Objekt. Eine von den übrigen Wohnungseigentümern genehmigte Änderung ist damit rechtmäßig und nach der zugrundeliegenden vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer zu dulden. Im Hinblick auf diese Wirkung und die unterschiedliche Interessenlage ist der aus der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer resultierende Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers daher nicht ohne Weiteres mit obligatorischen Dauerschuldverhältnissen, wie insb den (obligatorischen) Dienstbarkeiten oder den Benützungsregelungen vergleichbar. Die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein konkretes, von den übrigen Wohnungseigentümern außergerichtlich eingeräumtes Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers berührt wird und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Einzelrechtsnachfolger an bereits erteilte Zustimmungen gebunden bleiben, kann im vorliegenden Fall allerdings unterbleiben.

  • Vonkilch, Andreas
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 219/16s
  • § 1444 ABGB
  • § 915 ABGB
  • § 914 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • LG Feldkirch, 7 Cg 73/15b
  • OLG Innsbruck, 4 R 106/16v
  • § 16 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2017/62

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