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Zur Zulässigkeit einer Ermessensentscheidung gem § 273 ZPO durch das Gericht bei Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Ausmaßes der Zinsminderung nach § 1096 ABGB

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Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich grundsätzlich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts unter Heranziehung der relativen Berechnungsmethode. Nach der relativen Berechnungsmethode ist die Herabsetzung der Leistung nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde. Diese Berechnungsmethode ist kein Selbstzweck, sondern dient der Ermittlung der Wertrelation zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache. Mit ihr soll dieses Verhältnis zunächst anhand der jeweiligen Marktwerte der Sache (mit/ohne Mangel) als objektivierbarer Größen festgestellt werden. Zur Aufrechterhaltung der subjektiven Äquivalenz ist sodann der konkret vereinbarte Preis im selben Verhältnis zu kürzen.

Bei Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Ausmaßes der Zinsminderung nach § 1096 ABGB darf das Gericht aber auch gem § 273 Abs 1 ZPO eine Ermessensentscheidung treffen. Darin liegt kein Widerspruch, geht es doch in beiden Fällen darum, die zu ermittelnde Wertrelation, dh den Kürzungsfaktor, zu bestimmen, wobei mit § 273 ZPO auch auf allfällige Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich der objektiven Marktwerte Bedacht genommen wird.

  • § 1096 ABGB
  • OGH, 21.12.2015, 9 Ob 49/15v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/64
  • LG Korneuburg, 22 R 88/14t
  • § 273 ZPO

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