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Kein Aufwandersatz des Miteigentümers, der die Verwaltung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der übrigen Miteigentümer führt

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§ 837 dritter Satz ABGB findet keine Anwendung, wenn ein Miteigentümer die Verwaltung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Übrigen führt, es sei denn, dass sich die Maßnahme als notwendig erweist oder der Widerspruch gesetz- oder sittenwidrig war. Nachträgliche Genehmigung hebt den Widerspruch auf, sodass der Handelnde wieder als Machthaber gilt. Bezüglich seiner Aufwendungen unterliegt der gegen ausdrücklichen Widerspruch handelnde Miteigentümer § 1040 ABGB (kein Aufwandersatz bei Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Eigentümers).

  • WOBL-Slg 2017/63
  • LG Innsbruck, 2 R 323/15m
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 26.09.2016, 4 Ob 98/16i
  • BG Innsbruck, 48 Nc 3/14b
  • § 1040 ABGB
  • § 837 ABGB

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