Ein Feststellungsverfahren ist nicht immer Prozessvoraussetzung für einen Schadenersatzprozess
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 1815 Wörter
- Seiten 19 -21
- https://doi.org/10.33196/rpa202101001901
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Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 337, 341 BVergG 2006 folgt insbesondere unter Berücksichtigung ihrer getrennten Regelungsbereiche aus § 341 Abs 3 BVergG 2006 keine materiell-rechtliche Einschränkung der in § 337 BVergG 2006 vorgesehenen Ansprüche.
Für die Geltendmachung von Schadenersatz infolge rechtmäßigen Widerrufs der Ausschreibung muss keine Feststellung der Vergabegesetzwidrigkeit der Ausschreibung durch die Vergabekontrollbehörde vorliegen.
Der Anspruch auf Ersatz der Teilnahmekosten an einem Vergabeverfahren ist im BVergG abschließend geregelt. Es besteht insoweit keine Anspruchskonkurrenz mit dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB, wie culpa in contrahendo.
Der Geltendmachung von Vertretungskosten im Vergabeverfahren als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung steht nicht entgegen, dass das Ergebnis der Kosten verursachenden Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte, wenn evident ist, dass die Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgten als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens; dazu gehören etwa auch Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren.
- Zimmer, Christian
- Begründungsmangel in der Widerrufsentscheidung
- Feststellungsentscheidung als Prozessvoraussetzung
- § 376 Abs 4 BVergG
- OGH, 16.09.2020, 7 Ob 219/19k, „Schadenersatzanspruch nach Widerruf eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich“
- § 369 Abs 1 BVergG
- § 278 BVergG
- § 341 Abs 2 BVergG
- § 373 Abs 2 BVergG
- Zulässigkeit des Rechtswegs
- § 181 Abs 3 BVergG
- RPA 2021, 19
- materiell-rechtlicher Anspruch des § 337 BVergG 2006
- Vergaberecht
- § 373 Abs 3 BVergG
- § 376 Abs 5 BVergG
- § 337 Abs 1 BVergG
- § 341 Abs 3 BVergG