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Makarius, Ingrid/​Avram, Alexandra

Eine Rahmenvereinbarung kann nicht selbst Gegenstand einer Direktvergabe (mit Bekanntmachung) sein

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Die Gestaltbarkeit des Verfahrens nach § 41a BVergG 2006 schließt nicht die Möglichkeit mit ein, eine Rahmenvereinbarung zum Gegenstand der Direktvergabe zu machen, weil diese nicht unmittelbar zu einem Leistungsbezug führt, sondern selbst ein Instrument zur Vergabe von Aufträgen im Sinne des BVergG 2006 darstellt.

Gemäß § 32 BVergG 2006 können Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung nur vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 BVergG 2006 abgeschlossen wurde. Damit sind die Möglichkeiten der Vergabe eines Auftrages auf Grund einer Rahmenvereinbarung aber auch des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung abschließend und eindeutig geregelt.

Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung Vorrang einzuräumen sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ zu üben.

  • Makarius, Ingrid
  • Avram, Alexandra
  • § 150 BVergG
  • RPA 2016, 218
  • Wortinterpretation
  • Auftrag
  • Auslegungsmethoden
  • Rahmenvereinbarung
  • § 25 Abs 11 BVergG
  • VwGH, 16.03.2016, Ro 2014/04/0070
  • Direktvergabe mit Bekanntmachung
  • § 41a BVergG
  • grammatikalische und systematische Auslegung von Verwaltungsgesetzen
  • Direktvergabe
  • § 29 BVergG
  • § 30 BVergG
  • Vergaberecht
  • § 202 Abs 1 BVergG
  • § 28 BVergG
  • § 32 BVergG
  • § 151 BVergG
  • Leistungsbezug
  • § 25 Abs 7 BVergG

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