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Hiersche, Alexander

Unanwendbarkeit der absoluten Sechsmonatsfrist gemäß § 332 Abs 3 BVergG wegen Unionsrechtswidrigkeit

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Eine nationale Regelung, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen, absoluten Ausschlussfrist gestellt werden muss, widerspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Die Unionsrechtswidrigkeit der innerstaatlichen Rechtslage resultiert aus der Verknüpfung der Regelung des § 341 Abs 2 BVergG 2006 mit derjenigen des § 332 Abs 3 BVergG 2006.

Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“.

Im Wege der Verdrängung darf nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt.

Ausgehend davon wird durch eine Verdrängung der in § 332 Abs 3 BVergG 2006 vorgesehenen sechsmonatigen absoluten Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge in das System des Bundesvergabegesetzes 2006 weniger eingegriffen als durch eine Verdrängung der – die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten betreffende – Zulässigkeitsvoraussetzung für Schadenersatzklagen des § 341 Abs 2 BVergG 2006.

Die Unanwendbarkeit der absoluten Sechsmonatsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Feststellungsantrag führt nicht dazu, dass eine allenfalls getroffene Feststellung jedenfalls die Nichtigerklärung des Vertrages nach § 334 BVergG 2006 nach sich ziehen muss.

  • Hiersche, Alexander
  • zwingende Gründe des Allgemeininteresses
  • Nichtigerklärung
  • Vorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts
  • § 334 Abs 2 BVergG
  • § 341 Abs 2 BVergG
  • RPA 2016, 204
  • Feststellungsantrag
  • VwGH, 16.03.2016, 2015/04/0004, „Durchführung eines Pilotprojekts für das Projekt e-Medikation einschließlich Errichtungs- und Betriebsleistungen“
  • Effektivitätsgrundsatz
  • Vergaberecht
  • § 332 Abs 3 BVergG

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