Wie kann sich ein Unternehmer auf die Mittel Dritter berufen?
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2016
- Judikatur, 5414 Wörter
- Seiten 243 -251
- https://doi.org/10.33196/rpa201604024301
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Art 48 Abs 3 RL 2004/18/EG in Verbindung mit Art 44 Abs 2 dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass das Recht, sich auf die Kapazitäten Dritter zu stützen, bei Vorliegen besonderer Umstände in Anbetracht des Gegenstands und der Ziele des betreffenden Auftrags eingeschränkt werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, nicht auf den Bewerber oder Bieter übertragen lassen, so dass dieser sich nur dann auf die genannten Kapazitäten berufen kann, wenn sich das betreffende Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Ausführung des Auftrags beteiligt.
Art 48 Abs 2 und 3 RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf den Gegenstand und die Ziele eines bestimmten Auftrags unter besonderen Umständen im Interesse der ordnungsgemäßen Ausführung dieses Auftrags die Möglichkeit hat, in der Auftragsbekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen ausdrücklich genaue Regeln anzugeben, nach denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen kann, sofern diese Regeln mit dem Gegenstand und den Zielen des betreffenden Auftrags zusammenhängen und diesen angemessen sind.
Der in Art 2 RL 2004/18/EG aufgestellte Grundsatz der gleichen und nicht diskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer ist dahin auszulegen, dass er es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einem öffentlichen Auftraggeber untersagt, nach der Öffnung der Angebote, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingereicht worden sind, dem Ersuchen eines Wirtschaftsteilnehmers, der ein Angebot für den gesamten in Rede stehenden Auftrag abgegeben hat, stattzugeben, sein Angebot nur für die Zuteilung bestimmter Teile dieses Auftrags zu berücksichtigen.
Der in Art 2 RL 2004/18/EG aufgestellte Grundsatz der gleichen und nicht diskriminierenden Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer ist dahin auszulegen, dass er die Ungültigerklärung und Wiederholung einer elektronischen Auktion, bei der ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein zulässiges Angebot eingereicht hat, keine Aufforderung zur Teilnahme erhalten hat, auch dann verlangt, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Teilnahme des nicht berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmers das Ergebnis der Auktion geändert hätte.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens können die Vorschriften von Art 48 Abs 3 RL 2004/18/EG nicht im Licht der Bestimmungen von Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU ausgelegt werden.
- Vrbovszky, Sonja
- Auslegung im Sinne nicht in Kraft stehender Richtlinie
- Eignungsprüfung
- Berufung Mittel Dritter
- Technische Leistungsfähigkeit
- Art 48 Abs 3 RL 2004/18/EG
- Ungültigerklärung elektronische Auktion
- Art 47 Abs 2 RL 2004/18/EG
- Art 44 RL 2004/18/EG
- Angebotsänderung
- Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU
- Art 54 RL 2004/18 EG
- Art 48 Abs 2 RL 2004/18/EG
- Gesamtangebot
- Vergaberecht
- RPA 2016, 243
- Wiederholung elektronische Auktion
- Kapazitäten anderer Unternehmen
- Teilangebot
- EuGH, 07.04.2016, C-324/14, „Partner Apelski Dariusz“
- Art 2 RL 2004/18/EG
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