Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2023, Band 23

Reisner, Hubert

Eine „Unregelmäßigkeit“ als „schwere Verfehlung“

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Die Union ist zur Finanzierung von Maßnahmen aus ihren Fonds nur insoweit berufen, als die betreffenden Maßnahmen in vollständigem Einklang ua mit den Grundsätzen und Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt werden.

Weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des beteiligten Wirtschaftsteilnehmers müssen nachgewiesen werden, um eine Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht oder das anwendbare nationale Recht begründet, als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art 2 Z 7 VO 1083/2006 ansehen zu können.

Art 2 Z 7 VO 1083/2006 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung Verhaltensweisen erfasst, die als Bestechungshandlungen eingestuft werden können, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erfolgen, das die Durchführung von Arbeiten zum Gegenstand hat, die von einem Strukturfonds der Union mitfinanziert werden, und wegen denen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, auch wenn nicht bewiesen ist, dass diese Verhaltensweisen einen tatsächlichen Einfluss auf das Verfahren zur Auswahl des Bieters gehabt haben, und kein tatsächlicher Schaden für den Unionshaushalt festgestellt wurde.

Unter Berücksichtigung der Anschuldigungen, es habe Bestechungshandlungen gegeben, die darauf abgezielt hätten, den Entscheidungsprozess zur Vergabe des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags zu beeinflussen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Mitglieder des Vergabeausschusses einen der Bieter begünstigt und seine Mitbewerber diskriminiert haben und somit die in Art 2 RL 2004/18/EG gewährleisteten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter missachtet haben.

Der Begriff „schwere Verfehlung“ im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ist so zu verstehen, dass er sich üblicherweise auf jedes Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers bezieht, das bei ihm auf Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere schließen lässt. Eine solche Verfehlung kann festgestellt werden, ohne dass es eines rechtskräftigen Urteils bedarf.

Eine „schwere Verfehlung“ iSd Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG muss notwendigerweise vor dem Abschluss dieses Verfahrens festgestellt werden, damit sie zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers, der sie begangen hat, vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags führen kann.

  • Reisner, Hubert
  • Art 2 RL 2004/18/EU
  • EuGH, 08.06.2023, C-545/21, „ANAS“
  • finanzielle Berichtigung einer Beihilfe
  • RPA 2023, 289
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Ausschlussgrund schwere Verfehlung
  • Ausschlussgrund Beeinflussung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers
  • Vergaberecht
  • Art 45 Abs 2 Z 1 lit d RL 2004/18/EU
  • Verschulden

Weitere Artikel aus diesem Heft

20,00 €

RPA
Die öffentlich-öffentliche Kooperation – Neue Aspekte der Judikatur
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Klarstellungen zur öffentlich-öffentlichen Kooperation
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Kein Spielraum für Interpretation bei klaren Festlegungen in der Ausschreibung
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Anwaltliche Aufklärungspflicht über aussichtslose Nachprüfungsverfahren
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Eine „Unregelmäßigkeit“ als „schwere Verfehlung“
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

20,00 €

RPA
Festlegung der Mindestanforderungen der Leistung
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Auslegung der Ausschreibung als Rechtsfrage
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Zulässige Einschränkung des Bieterkreises
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Teilnahme möglichst vieler Bieter
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Ausschluss wegen der mangelhaften Ausführung eines früheren Auftrags
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Grundsatz der guten Verwaltung
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Irrelevanz von Rechtsfragen
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Nachprüfung der Bewertung durch eine Kommission
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Garantiebank als Erfüllungsgehilfin für die Legung des Vadium
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung nebeneinander
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Begründung der Punktevergabe durch eine Kommission
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Keine Nichtigerklärung bei Unwirksamkeit und Inexistenz der Rahmenvereinbarung
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

RPA
Kein Widerspruch zur Ausschreibung
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Absolute Nichtigkeit
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Offenkundigkeit
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

RPA
Keine Feststellung mangels gültiger Rahmenvereinbarung
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Keine Akteneinsicht in Protokolle über Senatsberatungen
Band 23, Ausgabe 5, Oktober 2023
eJournal-Artikel

20,00 €