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Lehner, Beatrix

Kein Spielraum für Interpretation bei klaren Festlegungen in der Ausschreibung

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Bei der Auslegung von Erklärungen im Vergabeverfahren sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914 ff ABGB heranzuziehen.

Bisherige Gepflogenheiten des Auftraggebers sind bei Vorliegen eines klaren objektiven Erklärungswertes nicht von Relevanz.

  • Lehner, Beatrix
  • VwGH, 26.05.2023, Ra 2020/04/0147, „objektiver Erklärungswert“
  • unbehebbarer Mangel
  • § 91 BVergG
  • § 135 BVergG
  • § 915 ABGB
  • § 88 BVergG
  • § 914 ABGB
  • § 141 BVergG
  • RPA 2023, 282
  • objektiver Erklärungswert
  • Vergaberecht
  • Auslegung
  • Ausscheiden von Angeboten
  • Ausschreibungsunterlagen

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